AGB

Allgemeine Mandatsbedingungen

Die folgenden Mandatsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Kanzlei Renner sowie der Rechtsanwältin Kristina Renner und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 Gebühren/Gegenstandswert
Die Gebühren der Rechtsanwältin bestimmen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Berechnung der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Die Höhe der Gebühren wird aus der Vorschrift des § 13 Abs.1 RVG entnommen.Im Einzelfall kann hiervon abweichend eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist (§ 4 RVG), dies bedarf der Schriftform.

§ 2 Beratungshilfe
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit bei geringem Einkommen für die außergerichtliche Tätigkeit der Kanzlei bzw. der beauftragten Rechtsanwältin Beratungshilfe bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht zu beantragen und der Kanzlei bzw. der beauftragten Rechtsanwältin den Berechtigungsschein vor Erteilung des Mandats vorzulegen. Legt der Auftraggeber den Berechtigungsschein nicht vor Erteilung des Mandats vor, kommt der Vertrag unabhängig von der Bewilligung der Beratungshilfe zustande.

§ 3 Prozesskostenhilfe
Der Auftraggeber hat bei geringem Einkommen die Möglichkeit für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von den Kosten der Kanzlei bzw. der beauftragten Rechtsanwältin und den Gerichtsgebühren ganz oder teilweise oder gegen Ratenzahlung befreit werden kann. Dem Auftrageber ist bekannt, dass bei Verlust des Rechtstreits die Kosten des Prozessgegners auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe von dem Auftraggeber zu tragen sind. Der Auftraggeber beauftragt die Kanzlei bzw. Rechtsanwältin grundsätzlich unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Wünscht der Auftraggeber die gerichtliche Vertretung nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, hat er hierauf gesondert schriftlich hinzuweisen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass in diesem Fall gleichwohl Gebühren der Kanzlei bzw. der Rechtsanwältin anfallen können.

§ 4 Kostenvorschuss
Bei Auftragserteilung ist auf Verlangen der Kanzlei bzw. derbeauftragten Rechtsanwältinein angemessener Kostenvorschuss zu entrichten. Die Mandatsbearbeitung ist von dem Eingang des angeforderten Vorschusses abhängig.

§ 5 Fälligkeit /Abtretung Kostenerstattung
Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Sämtliche bei der Kanzlei eingehendenGeldbeträge und Kostenerstattungsansprüche sind mit der Vollmachtserteilung an die beauftragte Rechtsanwältin mit der Ermächtigung abgetreten, dies dem Gegner mitzuteilen.Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist die Kanzlei bzw. die beauftragte Rechtsanwältin befreit. Mehrere Auftraggeber haften der Kanzlei bzw. derRechtsanwältin als Gesamtschuldner.

§ 6 Rechtsschutzversicherung
Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei bzw. die Rechtsanwältin wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen,zu honorierenden Auftrags.

§ 7 Kostenerstattungsansprüche
Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwalts an diesen abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen.

§ 8 Arbeitsgerichtliche Verfahren
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen, dass, in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz auch im Fall des Obsiegens keine Kostenerstattung stattfindet.

§ 9 Fotokopien
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen der Kanzlei bzw. der beauftragten Rechtsanwältin. Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die angefertigten Kopien gebührenpflichtig sind.